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BGB § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

BGB § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

[ Auszug: Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem P ... ]